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1. Die allgemeinen Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit
dem Mieter beziehungsweise Auftraggeber. Abweichende Abmachungen sind nur gültig,
wenn sie von der RECOMP schriftlich bestätigt worden sind.
2. Die Mietdauer bei Geräten beträgt mindestens einen Tag. Mieten und
Nebenkosten sind rein netto, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Bei Neukunden behalten wir uns das Recht vor, nur nach Vorkasse oder einer
Depothinterlegung die Mietgegenstände auszuhändigen.
3. Die Mietgeräte mit allen ihren Bestandteilen bleiben Eigentum der RECOMP.
Der Mieter übernimmt die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt des
Magazinausganges bis zum Zeitpunkt des Magazineinganges in Schaffhausen und
haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden oder Verlust (Beschädigung
der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, äussere Einflüsse, Drittpersonen,
Diebstahl etc.).
4. Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum
Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung
gestellt.
5. Schäden an den Geräten durch unsachgemässe Handhabung oder Bedienung
werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
6. Der Mieter bestätigt bei der Materialübergabe, dass er die Geräte
geprüft hat und für einwandfrei erklärt. Nachträglich erklärte Mängel können
von der RECOMP nicht anerkannt werden.
7. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt, die
entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem
Mieter belastet. Bei Entfernung von Sicherheitssiegeln oder Plomben, werden die
Geräte revidiert und neu geeicht, die entsprechenden Kosten werden dem Mieter
in Rechnung gestellt.
8. Die RECOMP behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in
angemessener Grösse anzubringen.
9. Verzichtet der
Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme und technischen Kontrolle
der Geräte anlässlich deren Rückgabe, anerkennt der Mieter die von der RECOMP
erstellte Bestandesaufnahme.
10. Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte, SUISA-Gebühren
und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt sich der Mieter selbst auf eigene
Rechnung.
11. Die RECOMP weist
jede Art von Haftung zurück im Zusammenhang mit Schäden und Störungen, welche
durch die Geräte verursacht wurden.
12. Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die fälligen
Annullierungskosten:
bis 28 Tage vor Mietbeginn: 25%
bis 21 Tage vor Mietbeginn: 50%
bis 14 Tage vor Mietbeginn: 75%
ab 13 Tage vor Mietbeginn: 100%
des vereinbarten Mietbetrages.
13. Der Mieter und
deren Beauftragte sind gehalten, die dem Wert der Geräte (und ggf. dem
Mietzweck) entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, die Geräte unter Verschluss
zu halten, zu bewachen oder bewachen zu lassen, Fahrzeuge, in denen Geräte
untergebracht sind, stets verschlossen zu halten und wenn immer möglich in
einer abgeschlossenen Garage unterzubringen, die Aufenthaltsdauer der Geräte im
Freien auf ein Minimum zu beschränken. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen
ist der Mieter verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer eine
Bestandesaufnahme zu veranlassen.
14. Der Erwerb
aller erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte obliegt dem
Auftraggeber. Die Bestimmungen und Forderungen der Urheberrechtsgesellschaften
(z.B. SUISA, GEMA, IFPI, ...) sind vom Auftraggeber zu erfüllen und zu entschädigen.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit. Der Auftraggeber stellt die Recomp GmbH von allen
Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden.
15. Sämtliche Geschäftsbeziehungen
unterstehen dem Schweizerischen Recht.
16.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schaffhausen.
Schaffhausen,
im Februar 2007
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